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Dieses Thema hat 21 Antworten
und wurde 6.057 mal aufgerufen
 Dein Recht
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scoop-mo Offline

Admin

Beiträge: 190

22.06.2006 09:33
#16 RE: frist zur vertragskündigung Antworten

die frist braucht nirgends zu stehen, da sie arbeitsrechtlich bzw. vertragsrechtlich geregelt ist:
sobald du einen vertrag unterschreibst, hast du 14 Tage zeit um ihn zu widerrufen, nach den 14 tage musst du die vertragsstrafe zahlen, was rechtlich dann auch lupenrein ist.

weiterhin besteht allrdings immernoch die frage ob man verpflichtet ist fortbildungskosten zurückzuzahlen, vielleicht findet ja jemand ein urteil dazu im web

Pepperblume Offline

Nr.2

Beiträge: 33

22.06.2006 11:45
#17 RE: frist zur vertragskündigung Antworten

Hat denn schon jemand Erfahrungen damit gemacht,vor Beginn der Ausbildung abzusagen?Würde mich interessieren...ich weiß nicht,diese Strafen hören sich irgendwie immer nach Abschreckung an.Ist doch armselig,jemanden mit Strafen an sich binden zu wollen...Da spricht nicht gerade die Überzeugung...

scoop-mo Offline

Admin

Beiträge: 190

22.06.2006 11:59
#18 RE: frist zur vertragskündigung Antworten

also was die strafe nach der fortbildung betrifft gebe ich dir vollkommen recht, was die vertragsstrafe betrifft, dass heißt die strafe die zu zahlen ist wenn du vor der ausbildung absagt obwohl du die vertraglich dazu verpflichtet hast, gebe ich dir nicht recht.
1. du hast dich ja mit deiner unterschrift dazu verpflichtet die ausbildung zu beginnen
2. kik plant ja auch mit dir, meldet dich im bze an, sucht dir eine filiale usw. sagst du dann plötzlich ab, entsteht eine lücke die kosten verursacht...nachvollziehbar
3. wenn du unterschriebst solltest du dir auch sicher sein was du unterschreibst und ob du es überhaupt willst, ein azubi vertrag ist je kein spaß, außerdem hast du ja 2 wochen zeit deine unterschrift zu revidieren falls du was besseres gefunden hast

Pepperblume Offline

Nr.2

Beiträge: 33

22.06.2006 15:19
#19 RE: frist zur vertragskündigung Antworten

Ja aber ich finde trotzdem,dass diese Frist von zwei Wochen schon etwas kurz ist.Wenn ich jetzt absagen würde,hätten die ja noch lange genug Zeit.Und bis jetzt haben die ja noch kein Geld für mich ausgegeben.Habe noch von keiner Firma gehört bei der man ein volles Bruttogehalt zahlen muss.Find ich doch etwas übertrieben.Wenn nach 16 Tagen eine andere Zusage kommt,kann man da ja auch schon nicht mehr anfangen ohne zahlen zu müssen.Finde ich so nicht korrekt.

scoop-mo Offline

Admin

Beiträge: 190

22.06.2006 16:33
#20 RE: frist zur vertragskündigung Antworten

also die frist ist ja gesetzlich auf 14 tage festgelegt also kann man da nix machen
allerdings muss ich dir recht geben, dass es ne scheiß situation ist.
dir war doch aber die tatsache bewusst, dass du die strafe zahlen musst wenn du die ausbildung nicht antrittst als du den vetrag unterschrieben hast...
auch ganz klar: die strafe ist eine weiteres armutszeugnis für KiK

scoop-mo Offline

Admin

Beiträge: 190

25.06.2006 12:47
#21 Bindungsklausel Fortbildungsrückzahlung Antworten

klare antworten zum thema Bindungsklausel Fortbildungsrückzahlung habe ich hier gefunden -> http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbei...ungskosten.html

keesha Offline

Newbie

Beiträge: 2

06.02.2007 17:36
#22 RE: Obdachloser Antworten

hey hassis/angehende hassis. KEINE ANGST WEGEN STRAFE ZAHLEN!!!
ihr hattet do bestimmt au scho kaufmännisches recht?! klar,sagt jeder jurist,dass der vertrag dicht ist,weil man sich vorher hätte überlegen können,ob man ihn annimmt oder net... von wegen rechtsbindungswille,willenserklärung etc. man bekommt aber au viel über nichtige vereinbarungen erzählt und wer da gut auspasst,weiß,dass er nichts zahlen muss nach beendigung der ausbildung.

diese klausel im ausbildungsvertrag ist nichtig!

im ArbG steht drin(unter nichtige vereinbarungen) seite 202:

"eine vereinbarung die auzubis für die zeit nach beendigung des berufsausbildungsverhältnisses(BAV) in der ausübung ihrer beruflichen tätigkeit beschränkt, ist nichtig. dies gilt nicht,wenn sich azubis innerhalb der letzten sechs monate des BAV dazu verpflichten, nach dessen beendigung mit dem ausbildenden ein arbeitsverhältnis einzugehen.
nichtig ist eine vereinbarung über
1. die verpflichtung azubis, für die berufsausbildung eine entschädigung zu zahlen,
2. verstragsstrafen
3. den ausschluss oder die beschränkung von schadensersatzansprüchen,
4. die festsetzung der höhe eines schadensersatzes in pauschalbeträgen"


falls ihr das buch no net habt oder au garnet für die ausbildung braucht,schaut einfach in einer bücherei/ bibliothek nach...wie gesagt...den auszug findet ihr im ArbG (arbeitsgesetzbuch) auf der seite 202 bzw. 32BBiG §12 nichtige vereinbarungen

ich hoffe allen wurde die angst jetzt genommen,falls er mit dem gedanken spielt nach der ausbildung auszusteigen.ich machs definitiv.

lg keesha

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